Fehlende Zähne können je nach Tarif der Zahnzusatzversicherung mitversichert werden. Nicht als fehlende Zähne gelten:
- Weisheitszähne
- Milchzähne
- geschlossene Zahnlücken (z.B. durch Überkronung), die nicht mehr versorgt werden müssen.
- bereits versorgte Zähne
Verzichten Sie auf die Mitversicherung, sind die Lücken nicht mitversichert.